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Artikel 9 - Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt (SchwHiAusbauG k.a.Abk.)

Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Schwangerschaftskonfliktgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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