§
54 Satz 1 Nummer 1 der
Personenstandsverordnung vom
22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „1.
- der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler Schutz nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder".
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722