Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndG k.a.Abk.)

G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2014
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Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 ZPO § 114, § 115, § 116, § 117, § 118, § 120, § 120a (neu), § 124, § 127, § 269

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 120 folgende Angabe eingefügt:

„§ 120a Änderung der Bewilligung".

2.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht."

3.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen."

4.
In § 116 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 114" die Angabe „Absatz 1" und nach dem Wort „Halbsatz" die Wörter „und Absatz 2" eingefügt.

5.
Dem § 117 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung."

6.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „macht" die Wörter „, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern" eingefügt.

7.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4" durch die Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;".

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

8.
Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:

„§ 120a Änderung der Bewilligung

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend."

9.
§ 124 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 120 Abs. 4 Satz 2 nicht" durch die Wörter „§ 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;".

dd)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint."

10.
§ 127 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des § 569 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des § 569 Abs. 1 Satz 1" gestrichen.

11.
Dem § 269 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PKHuBerHÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKHuBerHÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV)
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 34
Eingangsformel PKHFV
... auf Grund - des § 117 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 8 VerbrRRLUG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, werden die ...


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