Das
Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 73 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
„§ 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen."
- 2.
- In § 86 Absatz 4 Nummer 10 wird das Wort „Prozesskostenhilfesachen" durch die Wörter „Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfesachen" ersetzt.
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266