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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)

V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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§ 12 Fachtheoretische Ausbildung



(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel acht Monate und wird in Form von Ausbildungslehrgängen durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind.

(2) Die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1.
allgemeine Grundlagen des Wetterfachdienstes,

2.
fachspezifische Themenbereiche des Wetterfachdienstes,

3.
Rechtsgrundlagen in der Praxis,

4.
Informationstechnik und

5.
fachspezifisches Englisch.

Einzelheiten regeln der Ausbildungsrahmenplan und die Lehrpläne.