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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)

V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildung

§ 10 Ausbildungsleitung, Ausbildungsstelle, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende



(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) Der Deutsche Wetterdienst bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter muss Beamtin oder Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes sein. Sie oder er ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.

(3) Jede Behörde oder Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten und eine Vertretung. Die Ausbildungsbeauftragten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und beraten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.

(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den Ausbildungsstand.

(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.


§ 11 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne



(1) Der Deutsche Wetterdienst erstellt in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildungsinhalte und -ziele sowie die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt.

(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter

1.
die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie

2.
für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbildungsabschnitte enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.


§ 12 Fachtheoretische Ausbildung



(1) Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel acht Monate und wird in Form von Ausbildungslehrgängen durchgeführt. Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind.

(2) Die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung sind:

1.
allgemeine Grundlagen des Wetterfachdienstes,

2.
fachspezifische Themenbereiche des Wetterfachdienstes,

3.
Rechtsgrundlagen in der Praxis,

4.
Informationstechnik und

5.
fachspezifisches Englisch.

Einzelheiten regeln der Ausbildungsrahmenplan und die Lehrpläne.


§ 13 Berufspraktische Ausbildung



(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes unter Anleitung oder selbständig wahrnehmen.

(2) Die berufspraktische Ausbildung findet in Schulungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und der Bundeswehr statt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden dabei überwiegend im Wetterfachdienst, im Datendienst und im Betriebsdienst eingesetzt.

(3) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung. In dieser wird der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note angegeben; des Weiteren enthält sie die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie Angaben zur Dauer und zu Unterbrechungen der Ausbildung. Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.


§ 14 Leistungsnachweise



(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungsnachweise und während der berufspraktischen Ausbildung mindestens zwei Leistungsnachweise durchzuführen. Die Abnahme eines Leistungsnachweises ist mindestens eine Woche im Voraus anzukündigen. Leistungsnachweise können sein:

1.
Klausuren,

2.
praktische Arbeiten,

3.
Präsentationen,

4.
Anwendungen in der Informationstechnik und

5.
kurze schriftliche oder mündliche Leistungstests.

Das Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Ist der Leistungsnachweis nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungsnachweis sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß sind die §§ 22 und 23 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.


§ 15 Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl



Über den Erfolg der Ausbildung erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.