§ 15 Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
Über den Erfolg der Ausbildung erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
interne Verweise§ 27 MWDVDV Prüfungsakten, Einsichtnahme ... Darin aufzunehmen sind: 1. eine Kopie des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 15 und eines Zeugnisses nach § 15 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 7, 2. die ... 1. eine Kopie des zusammenfassenden Zeugnisses nach § 15 und eines Zeugnisses nach § 15 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 7, 2. die Klausuren der schriftlichen ...
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