(1) 1Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer in mindestens vier der in der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. 2Das Prüfungsamt teilt den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen Antrag mit, wie die einzelnen Prüfungsteile bewertet worden sind.
(2) Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.
(3) In der mündlichen Abschlussprüfung werden folgende Gebiete geprüft:
- 1.
- Wetterfachdienst,
- 2.
- Datendienst,
- 3.
- Betriebsdienst und
- 4.
- Rechtsgrundlagen in der Praxis.
(4) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Personen bestehen. 3Die mündliche Abschlussprüfung muss je Anwärterin oder je Anwärter mindestens 20 Minuten und soll höchstens 30 Minuten dauern, die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier Prüfungsgebiete aufzuteilen. 4Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
(5) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend sein. 3Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie des Bundesministeriums der Verteidigung die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 4In Ausnahmefällen kann die Anwesenheit auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen gestattet werden. 5Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. 6Im Übrigen gelten die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen.
(6) 1Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet. 2Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab. 3Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt für jedes Prüfungsfach die Rangpunkte fest. 4Aus den vier Teilbewertungen wird als Ergebnis für die gesamte mündliche Abschlussprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. 5Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
(7) 1Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147