Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft (BZRGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes in der vom 1. September 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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