Die in §
5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage
1 enthaltenen Anleitung zeitlichen und sachlichen zur Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermittelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§
14 und
15 nachzuweisen.