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A. - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)

A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619 (Nr. 57); aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
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A. Festsetzung der Versorgungsbezüge



I. Sachliche Zuständigkeit


Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung der Versorgungsbezüge (einschließlich Dienstunfallfürsorge) gegenüber Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-Center Versorgung der Bundesfinanzdirektionen nach Anlage 2 (im Folgenden Service-Center genannt) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörden für die ehemaligen Bundespräsidenten (ausgenommen die Zuständigkeit für die Berechnung und erste Festsetzung des Ehrensolds), die ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung, die ehemaligen Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, die ehemaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und die ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretäre.

II. Örtliche Zuständigkeit


1.
Grundsatz

a)
Zuständig ist das Service-Center, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet. Für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Beamten befindet.

b)
Sind mehrere Personen (Witwen, Witwer, Waisen, geschiedene Ehegatten, frühere Lebenspartner, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, ist für die erste Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung das Service-Center zuständig, welches für die Versorgung des verstorbenen Versorgungsberechtigten örtlich zuständig war. Die Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für diesen Personenkreis nach dem Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person. Ist keine witwen- oder witwergeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

c)
Für Versorgungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, ist das Service-Center Köln auch für die Empfänger zuständig, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben.

2.
Bundesministerium der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs

Die örtliche Zuständigkeit für die Aufgaben nach Nummer I ergibt sich aus Anlage 3.