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B. - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)

A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619 (Nr. 57); aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-196 Beamte
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B. Versorgungsausgleich und Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes



I. Sachliche Zuständigkeit


Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig für die

1.
Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über

a)
Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

b)
Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

2.
Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für

a)
Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

b)
Ruhestandsbeamte, soweit die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

3.
Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, zu Lasten von

a)
Beamten, soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

b)
früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

c)
Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

4.
Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie Rückforderungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, für

a)
Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

b)
frühere Beamte sowie zwischenzeitlich verstorbene Beamte oder verstorbene frühere Beamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

c)
Ruhestandsbeamte und zwischenzeitlich verstorbene Ruhestandsbeamte, soweit die erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

5.
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den Fällen des § 5 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, soweit die Service-Center für die Zahlung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständig sind; scheidet die ausgleichspflichtige Person aus dem Dienstverhältnis aus oder wechselt sie in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Dienstherrn, hat die abgebende Dienststelle das für die Zahlung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zuständige Service-Center Süd-Ost unverzüglich darüber zu informieren.

II. Örtliche Zuständigkeit


1.
Für Beamte, Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Betroffene seinen Hauptwohnsitz hat oder hatte.

2.
Für frühere Beamte und verstorbene frühere Beamte ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Betroffene zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.

3.
Für Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

4.
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.

5.
In Fällen der Nummern I.4 und I.5 ist das Service-Center Süd-Ost zuständig. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich unterrichtet die für den Versorgungsausgleich zuständige Stelle die ausgleichsberechtigte Person über die spezielle Zuständigkeit des Service-Centers Süd-Ost für Zahlungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz. Gleichzeitig sind diesem Service-Center alle hierfür relevanten Unterlagen zu übersenden.

6.
Liegt bei einem Fall nach Nummer 1 oder Nummer 3 der maßgebliche Hauptwohnsitz im Ausland, ist das Service-Center Köln zuständig. Dieses Service-Center ist auch für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes zuständig (Nummer I.4), wenn sich der Hauptwohnsitz der ausgleichsberechtigten Person im Ausland befindet.

7.
Abweichend von den Nummern 1 bis 6 richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene nach Anlage 3.

III. Beteiligung an Verfahren in Versorgungsausgleichssachen


Versorgungsträger im Sinne des § 219 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Service-Center, soweit sie nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind.