Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§
5 bis 8 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden
- 1.
- Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
- 3.
- Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften,
- 4.
- Finanzunternehmen,
- 5.
- Anbieter von Nebendienstleistungen,
- 6.
- Erstversicherungsunternehmen,
- 7.
- Rückversicherungsunternehmen,
- 8.
- Versicherungsholding-Gesellschaften und
- 9.
- gemischten Finanzholding-Gesellschaften
zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach §
5 Absatz 1, §
6 Absatz 1, §
7 Absatz 1 oder §
8 Absatz 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist.