Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben

Anlage 2 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 2) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt - Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Meldevordruck - Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) - (BGBl. I 2013 S. 3686)


Meldevordruck - Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) - (BGBl. I 2013 S. 3687)


Meldevordruck - Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) - (BGBl. I 2013 S. 3688)


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Zitierungen von Anlage 2 FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FkSolV Einreichungsverfahren
... vorliegt - Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) - (Anlage 2 ), 3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen ... soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2 ) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) - (Anlage 4),  ...
Anlage 4 FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 4) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) -


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