Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2018 aufgehoben

Anlage 3 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)

Artikel 1 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 (Nr. 58); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 06.02.2018 BAnz AT 09.02.2018 V1
Geltung ab 28.09.2013; FNA: 7610-19-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1 Nummer 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - *)



Meldevordruck - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - (BGBl. I 2013 S. 3689)


Meldevordruck - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - (BGBl. I 2013 S. 3690)



---
*)
Anm. d. Red.: In den Vordrucken nicht konsolidierte Änderungen:

-
Artikel 11 Abs. 7 Nr. 2 G. v. 11. April 2017 (BGBl. I S. 802)

In Anlage 3 Position 004 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 315a HGB" durch die Angabe „§ 315e HGB" ersetzt.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von Anlage 3 FkSolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 11 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FkSolV Einreichungsverfahren
...  - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - (Anlage 3 ), 4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen ...
§ 11 FkSolV Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (vom 19.04.2017)
... die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt Anlage 3 Position 004 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ...
Anlage 3 FkSolV (zu § 10 Absatz 1 Nummer 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt - Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) - *) (vom 19.04.2017)
...  - Artikel 11 Abs. 7 Nr. 2 G. v. 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) In Anlage 3 Position 004 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 315a HGB" durch die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 11 CSR-RL-UG Änderung sonstigen Bundesrechts
...  „§ 11 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Anlage 3 Position 004 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. ... die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt Anlage 3 Position 004 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar." 2. In ... 3 Position 004 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar." 2. In Anlage 3 Position 004 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 315a HGB" durch die ...