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§ 1 - Fünfundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (55. BEG172DV k.a.Abk.)

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2012



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2012 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 259.170.504 Euro,
- in Berlin 22.716.144 Euro,
- insgesamt281.886.648 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 129.585.252 Euro,
- in Berlin 13.629.686 Euro,
- insgesamt143.214.938 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 36.748.235 Euro,
- in Bayern 26.055.448 Euro,
- in Baden-Württemberg 22.308.661 Euro,
- in Niedersachsen 16.314.466 Euro,
- in Hessen 12.581.782 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 8.234.063 Euro,
- in Schleswig-Holstein 5.850.237 Euro,
- im Saarland 2.080.724 Euro,
- in Hamburg 3.727.979 Euro,
- in Bremen 1.362.694 Euro,
- in Berlin 3.407.422 Euro,
- insgesamt138.671.711 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen22.071.973 Euro,
- Bayern31.562.649 Euro,
- Hessen13.535.756 Euro,
- Rheinland-Pfalz73.842.338 Euro,
- Berlin19.308.722 Euro,
- insgesamt160.321.438 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg2.816.559 Euro,
- Niedersachsen5.421.921 Euro,
- Schleswig-Holstein5.007.111 Euro,
- Saarland1.091.744 Euro,
- Hamburg1.901.307 Euro,
- Bremen867.859 Euro,
- insgesamt17.106.501 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.