§ 9 - KfW-Verordnung (KfWV)

V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe § 10; FNA: 7622-1-1 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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§ 9 Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Verordnung für entsprechend anwendbar erklärten bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Anstalt und die KfW-Gruppe aus. Die Bundesanstalt arbeitet dabei entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes mit der Deutschen Bundesbank zusammen.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei besonderem Anlass jeweils unverzüglich darüber, wenn sie in Ausübung der Aufsicht über die Anstalt nach dieser Verordnung

1.
beabsichtigt, Anordnungen zu treffen oder Maßnahmen zu ergreifen, oder

2.
Anordnungen getroffen oder Maßnahmen ergriffen hat.

Die jeweils geltenden Grundsätze für die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen über die Bundesanstalt bleiben hiervon unberührt.

(3) § 9 des Kreditwesengesetzes gilt für die dort genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieser Verordnung tätig werden, entsprechend; hiervon ausgenommen ist § 9 Absatz 1 Satz 4 Nummer 7, 9 bis 11 und 16 bis 18 des Kreditwesengesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der KfW-Verordnung V. v. 13. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 39 m.W.v. 18. Februar 2023

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Frühere Fassungen von § 9 KfWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.02.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der KfW-Verordnung
vom 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 348 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

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Zitierungen von § 9 KfWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KfWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KfWV Inkrafttreten
... 2 bis 4 am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) § 4 Nummer 3 und 5 sowie § 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) § 2 Nummer 1 tritt am 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der KfW-Verordnung
V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
Artikel 1 KfWVÄndV
... 45 bis 46" durch die Angabe „§§ 45 bis 46a" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 348 10. ZustAnpV Änderung der KfW-Verordnung
...  In § 9 Absatz 2 Satz 1 der KfW-Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3735) werden die Wörter ...


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