Änderung § 4 KfWV vom 18.02.2023

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§ 4 KfWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2023 geltenden Fassung
§ 4 KfWV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute


Folgende Vorschriften des Kreditwesengesetzes sind auf die Anstalt und die KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden:

1. § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 4 bis 4b des Kreditwesengesetzes,

2. § 36 des Kreditwesengesetzes,

3. die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes,

(Text alte Fassung)

4. die §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes und

(Text neue Fassung)

4. die §§ 45 bis 46a des Kreditwesengesetzes und

5. § 49 des Kreditwesengesetzes.






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