Änderung § 2 KfWV vom 30.12.2024

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§ 2 KfWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 2 KfWV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Allgemeine Vorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Folgende Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden:

(Text neue Fassung)

Folgende Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) 2022/2554 und des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden:

1. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

2. die Begriffsbestimmungen und Regelungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie des § 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie in Vorschriften, die nach dieser Verordnung entsprechend anzuwenden sind, verwendet werden,

3. die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie § 2a des Kreditwesengesetzes,

4. § 2d des Kreditwesengesetzes,

5. die §§ 6, 6a und 7 des Kreditwesengesetzes,

vorherige Änderung

6. die §§ 6b bis 6d des Kreditwesengesetzes und

7. § 8 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.



6. die §§ 6b bis 6d des Kreditwesengesetzes,

7. § 8 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes und

8. die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2554.


(heute geltende Fassung) 



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