Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2014
-
- a)
- Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung".
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
-
- b)
- Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument übermittelt werden."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298" durch die Wörter „die §§ 130a und 298" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form" gestrichen.
- cc)
- In Satz 4 werden die Wörter „und der elektronischen Form" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2014
- 3.
- Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 4.
- Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
„§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
Werden Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht, so sind sie als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 229 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 26 FördElRV Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und f, Nummer 3, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 16, 20, 21, 23, 25 und 27, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 , Artikel 3 Nummer 1 und 4, Artikel 4 Nummer 3, 5 und 7 Buchstabe c, Artikel 5 Nummer 3 und 6, ... 4 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 , Artikel 3 Nummer 5, Artikel 4 Nummer 4, Artikel 5 Nummer 4 sowie Artikel 6 Nummer 4 treten am 1. ...
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner
G. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 786