Artikel 15 - Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (FördElRV k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Schiffsregisterordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SchRegO § 89

§ 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht" gestrichen.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form" gestrichen.

3.
In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen Form" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 FördElRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FördElRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 9 IntErbRVGEG Änderung der Schiffsregisterordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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