§
89 Absatz 4 der
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel
4 Absatz 2 des Gesetzes vom
1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht" gestrichen.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form" gestrichen.
- 3.
- In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen Form" gestrichen.
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042