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§ 3 - Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)

V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
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§ 3 Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle



(1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen. Die Schlichter vertreten sich gegenseitig.

(2) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

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Zitierungen von § 3 LuftSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LuftSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016)
...  1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 ...