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§ 4 - Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)

V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
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§ 4 Schlichter



(1) Die Schlichtung erfolgt durch einen Schlichter.

(2) 1Schlichter werden für mindestens vier Jahre bestellt. 2Einer der Schlichter ist zum Leiter der Schlichtungsstelle zu bestellen. 3Die Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Beirats. 4Wiederbestellung ist zulässig.

(3) 1Schlichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und über das Fachwissen, die Fähigkeiten und die Erfahrung verfügen, die für die Tätigkeit des Schlichters erforderlich sind. 2Die Schlichter müssen unabhängig sein und die Gewähr für eine unparteiische Schlichtung bieten. 3Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichter nach Satz 2 ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn sie in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung beschäftigt waren bei

1.
einem an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen oder

2.
einem Interessenverband der Luftverkehrswirtschaft, dem ein an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnehmendes Luftfahrtunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen angehört, oder

3.
einem Verband, der Verbraucherinteressen im Luftverkehr wahrnimmt.

4Während der Dauer der Bestellung darf der Schlichter eine Beschäftigung nach Satz 3 nicht aufnehmen. 5Auch darf er keine Tätigkeit aufnehmen, die geeignet ist, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen.

(4) 1Schlichter sind an Weisungen nicht gebunden. 2Sie können nur abberufen werden, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Ausübung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,

2.
sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Schlichtertätigkeit gehindert sind oder

3.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

3Die Abberufung bedarf der Zustimmung des Beirats.

(5) 1Schlichter haben über alles, was ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt wird, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. 3Die Schlichter haben die Beteiligten über den Umfang ihrer Verschwiegenheitspflichten zu informieren.





 

Frühere Fassungen von § 4 LuftSchlichtV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2016Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 LuftSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016)
...  1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und ...
§ 6 LuftSchlichtV Beirat (vom 01.04.2016)
... angehören. Entscheidungen über die Schlichtung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der ...
§ 7 LuftSchlichtV Geschäftsstelle (vom 01.04.2016)
... ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 ... die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort ... gefasst: „Entscheidungen über die Schlichtung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der ...