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§ 11 - Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)

V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
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§ 11 Anrufung der Schlichtungsstelle



(1) 1Die Anrufung der Schlichtungsstelle erfolgt unter Angabe des Sachverhalts und der Forderung sowie unter Beifügung erforderlicher Belege. 2Der Fluggast hat weiterhin darzulegen, dass eine Streitigkeit über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt, er den Anspruch unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht hat und der Anspruch von dem Luftfahrtunternehmen abgelehnt wurde oder der Anspruch von dem Luftfahrtunternehmen weder anerkannt noch abgelehnt wurde und seit der Geltendmachung mehr als zwei Monate vergangen sind.

(2) Die Schlichtungsstelle bestätigt dem Fluggast den Eingang seines Schlichtungsbegehrens.

(3) 1Ist die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht formgerecht erfolgt oder fehlen nach Absatz 1 erforderliche Angaben oder Belege, teilt die Schlichtungsstelle dies dem Fluggast mit und fordert ihn auf, innerhalb von drei Wochen die Mängel der Anrufung zu beheben. 2Dies gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schlichtungsstelle nach § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes nicht angerufen werden kann. 3Die Frist nach Satz 1 kann verlängert werden. 4Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so gilt das Schlichtungsbegehren als zurückgenommen. 5Die Schlichtungsstelle teilt dem Fluggast mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wird.



 
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Frühere Fassungen von § 11 LuftSchlichtV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2016Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
vom 19.02.2016 BGBl. I S. 254

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 LuftSchlichtV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LuftSchlichtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSchlichtV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LuftSchlichtV Anerkennung (vom 01.04.2016)
...  1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 und ...
§ 8 LuftSchlichtV Verfahrensordnung (vom 01.04.2016)
... nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 22 VSBGEG Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
... 1. den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. den §§ 1 bis 23, 34, 38 ... nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes, 2. nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung, 3. nach den §§ 4 bis 23, 34, ... dürfen nicht verpflichtet werden, sich vertreten zu lassen." 10. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „geltend gemacht hat und" die Wörter ...