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Abschnitt 2 - Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)

V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
Geltung ab 01.11.2013; FNA: 96-1-52 Luftverkehr
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Abschnitt 2 Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung

§ 10 Verfahrensgrundsätze



(1) Verfahrenssprache ist deutsch, sofern sich nicht Schlichtungsstelle, Fluggast und Luftfahrtunternehmen im Einzelfall auf eine andere Verfahrenssprache verständigen.

(2) 1Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform. 2Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden. 3Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln. 4Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat.

(3) 1Die Beteiligten können sich im Verfahren vertreten lassen. 2Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen. 3Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet werden, sich vertreten zu lassen.




§ 11 Anrufung der Schlichtungsstelle



(1) 1Die Anrufung der Schlichtungsstelle erfolgt unter Angabe des Sachverhalts und der Forderung sowie unter Beifügung erforderlicher Belege. 2Der Fluggast hat weiterhin darzulegen, dass eine Streitigkeit über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt, er den Anspruch unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht hat und der Anspruch von dem Luftfahrtunternehmen abgelehnt wurde oder der Anspruch von dem Luftfahrtunternehmen weder anerkannt noch abgelehnt wurde und seit der Geltendmachung mehr als zwei Monate vergangen sind.

(2) Die Schlichtungsstelle bestätigt dem Fluggast den Eingang seines Schlichtungsbegehrens.

(3) 1Ist die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht formgerecht erfolgt oder fehlen nach Absatz 1 erforderliche Angaben oder Belege, teilt die Schlichtungsstelle dies dem Fluggast mit und fordert ihn auf, innerhalb von drei Wochen die Mängel der Anrufung zu beheben. 2Dies gilt auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schlichtungsstelle nach § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes nicht angerufen werden kann. 3Die Frist nach Satz 1 kann verlängert werden. 4Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so gilt das Schlichtungsbegehren als zurückgenommen. 5Die Schlichtungsstelle teilt dem Fluggast mit, dass ein Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt wird.




§ 12 Unzulässigkeit der Schlichtung



(1) Wird eine Schlichtungsstelle wegen einer Streitigkeit angerufen, die der Schlichtung nach den §§ 57 bis 57b des Luftverkehrsgesetzes oder einer Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle nicht unterliegt, lehnt der Schlichter die Schlichtung ab. Kann wegen der Streitigkeit eine andere Schlichtungsstelle angerufen werden, gibt die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren unter Benachrichtigung des Fluggastes an die andere Schlichtungsstelle ab.

(2) Der Schlichter lehnt die Schlichtung ab, wenn die Voraussetzungen des § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes vorliegen.

(3) Der Schlichter kann die Schlichtung ablehnen, wenn die Voraussetzung des § 57b Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes vorliegt.

(4) Die Ablehnungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie nach den Absätzen 2 und 3 sind kurz und verständlich zu begründen. Die Schlichtungsstelle teilt dem Fluggast die Ablehnung innerhalb von drei Wochen, nachdem sie von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, mit.


§ 13 Schlichtungsverfahren



(1) 1Wird eine Schlichtung nicht nach § 12 abgelehnt, leitet die Schlichtungsstelle das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen zu. 2Das Luftfahrtunternehmen kann binnen vier Wochen Stellung nehmen. 3Der Fluggast ist hierüber in Kenntnis zu setzen. 4Die Schlichtungsstelle kann das Luftfahrtunternehmen auffordern, seine Angaben und Unterlagen innerhalb von weiteren zwei Wochen zu ergänzen. 5Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung die Fristen nach den Sätzen 2 und 4 verkürzen.

(2) Gibt das Luftfahrtunternehmen innerhalb der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 und 4 keine Stellungnahme ab, unterbreitet der Schlichter nach Lage der Akten einen Schlichtungsvorschlag nach § 14 Absatz 1 und 2.

(3) 1Eine Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens wird dem Fluggast durch die Schlichtungsstelle zugeleitet. 2Der Fluggast kann binnen zwei Wochen erwidern. 3Ergibt sich aus der Stellungnahme des Luftfahrtunternehmens, dass das Schlichtungsbegehren nicht ausreichend begründet ist, erforderliche Belege nicht vorgelegt sind oder die Voraussetzungen für die Ablehnung der Schlichtung nach § 12 Absatz 1 bis 3 vorliegen, weist die Schlichtungsstelle den Fluggast mit der Zuleitung darauf hin. 4Zur Ergänzung seiner Darlegungen kann die Frist nach Satz 2 verlängert werden.

(4) Wenn das Luftfahrtunternehmen in seiner Stellungnahme erklärt, dass es die Forderung erfüllen wird, teilt die Schlichtungsstelle dem Fluggast mit, dass sich das Schlichtungsverfahren damit erledigt hat.

(5) 1Von einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 kann abgesehen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch schon nach der Darlegung des Fluggastes offensichtlich unbegründet ist. 2In diesen Fällen endet das Schlichtungsverfahren mit einer Mitteilung an den Fluggast, die kurz und verständlich zu begründen ist. 3§ 12 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Sobald keine weiteren Angaben und Unterlagen mehr benötigt werden (Eingang der vollständigen Beschwerdeakte), benachrichtigt die Schlichtungsstelle die Beteiligten.




§ 14 Schlichtungsvorschlag



(1) 1Der Schlichter unterbreitet auf der Grundlage der Darlegungen der Beteiligten unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege einen Schlichtungsvorschlag. 2Der Schlichtungsvorschlag folgt dem geltenden Recht und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. 3Der Schlichtungsvorschlag kann auch in der Mitteilung bestehen, dass der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang besteht oder nicht besteht. 4Der Schlichtungsvorschlag kann auch eine Empfehlung enthalten, ob und in welchem Umfang weitere Kosten, die nicht bei der Schlichtungsstelle angefallen sind, von den Beteiligten getragen werden sollen.

(2) Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen.

(3) 1Der Schlichtungsvorschlag ist den Beteiligten 90 Tage nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte zu übermitteln. 2Die Schlichtungsstelle kann diese Frist bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Beteiligten verlängern. 3Die Beteiligten sind über die Verlängerung der Frist zu unterrichten.

(4) 1Mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags sind die Beteiligten auf die Möglichkeit der Annahme, ihre Frist nach § 15 Absatz 1 und ihre Form hinzuweisen sowie darauf, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet sind und bei Annahme des Schlichtungsvorschlags durch beide Beteiligte eine vertragliche Bindungswirkung eintritt. 2Der Fluggast ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass er bei Annahme durch beide Beteiligte den ursprünglich geltend gemachten Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich geltend machen kann. 3Er ist ferner darauf hinzuweisen, dass er bei Nichtannahme durch einen Beteiligten berechtigt ist, die Gerichte anzurufen.




§ 15 Beendigung der Schlichtung



(1) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenommen werden.

(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.

(3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen. Die Namen der Beteiligten sind anzugeben.