Änderung § 10 LuftSchlichtV vom 01.04.2016

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§ 10 LuftSchlichtV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 10 LuftSchlichtV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Verfahrensgrundsätze


(1) Verfahrenssprache ist deutsch, sofern sich nicht Schlichtungsstelle, Fluggast und Luftfahrtunternehmen im Einzelfall auf eine andere Verfahrenssprache verständigen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform. 2 Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden, wenn diese hierfür einen Zugang eröffnet hat. 3 Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln. 4 Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat.

(3) 1 Die Beteiligten können sich im Verfahren vertreten lassen. 2 Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Erklärungen im Schlichtungsverfahren, insbesondere Schlichtungsbegehren und sonstige Mitteilungen der Beteiligten oder der Schlichtungsstelle, bedürfen der Textform. 2 Erklärungen und Belege der Beteiligten können elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden. 3 Werden Erklärungen und Belege der Beteiligten nicht elektronisch bei der Schlichtungsstelle eingereicht, sind sie auf Verlangen der Schlichtungsstelle von den Beteiligten in doppelter Anzahl zu übermitteln. 4 Die Schlichtungsstelle kann Erklärungen und Dokumente an einen Beteiligten elektronisch übermitteln, wenn er hierfür einen Zugang eröffnet hat.

(3) 1 Die Beteiligten können sich im Verfahren vertreten lassen. 2 Auf Verlangen der Schlichtungsstelle ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen. 3 Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet werden, sich vertreten zu lassen.




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