Das
Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom
21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch
Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel II wird wie folgt geändert:
- a)
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Übermittlung von Informationen
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus den bei ihm geführten Verfahren dem Europäischen Patentamt die für die Erfüllung von dessen Aufgaben in Verfahren nach dem Vierten und dem Zehnten Teil des Europäischen Patentübereinkommens erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten elektronisch oder in anderer Form übermitteln. Die Übermittlung ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt."
- b)
- § 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- bb)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Hebt die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens die Entscheidung einer Beschwerdekammer auf, mit der ein europäisches Patent widerrufen wurde, werden Jahresgebühren für den Zeitraum zwischen Widerruf des Patents und Aufhebung dieser Entscheidung erst mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer fällig."
- 2.
- Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 34 des Patentgesetzes und, wenn ein Gebrauchsmuster beantragt worden ist, nach § 4 des Gebrauchsmustergesetzes" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Zur Wahrung der in Artikel 22 Absatz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags vorgesehenen Frist hat der Anmelder eines Patents die Gebühr zu entrichten, die sich nach dem
Patentkostengesetz für die ursprünglich eingereichte Fassung der internationalen Anmeldung ergibt. Sind die Ansprüche der internationalen Anmeldung im Verfahren vor dem Internationalen Büro geändert worden und ergibt sich dadurch eine höhere Gebühr nach dem
Patentkostengesetz, so wird der Unterschiedsbetrag fällig
- 1.
- mit Ablauf der in Artikel 22 Absatz 1 des Patentzusammenarbeitsvertrags bestimmten Frist oder
- 2.
- mit Einreichung eines Antrags auf vorzeitige Bearbeitung nach Artikel 23 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags.
Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gezahlt, so wird die Änderung der Ansprüche nicht berücksichtigt."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147