§ 5 - Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVBErrichtG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 827-23 Organisationsrecht
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§ 5 Kosten bei Errichtung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn sowie der Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben.

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Unfallversicherung Bund und Bahn bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

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Zitierungen von § 5 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 UVBErrichtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVBErrichtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 17 BUK-NOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 11 Nummer 1 und 4 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. (4) Artikel 1 §§ 1 bis 11, 12 Absatz 1 und § 13, Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a ...


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