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§ 4c - Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVBErrichtG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 827-23 Organisationsrecht
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§ 4c Leistungen der Soldatenentschädigung



(1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen:

1.
Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes,

2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,

3.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes und

4.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes.

(2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen entbunden.

(3) 1In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentscheidung. 2Das Bundesministerium der Verteidigung ist gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fachlich weisungsbefugt. 3Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.

(5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushaltsplans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn erstattet:

1.
die laufenden Leistungsausgaben und Verwaltungskosten,

2.
die Kosten der Einrichtung der informationstechnischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere Kosten, die zur Vorbereitung der Leistungserbringung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen.

(6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.





 

Frühere Fassungen von § 4c Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 30 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4c Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4c UVBErrichtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVBErrichtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 30 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
... § 4c des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 14. Oktober ... 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 4c Leistungen der Soldatenentschädigung (1) Zum 1. Januar 2025 wird der ...