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§ 4b - Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVBErrichtG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 827-23 Organisationsrecht
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§ 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn



1Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Richterinnen und Richter im Bundesdienst übertragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle. 2Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 3Entstehende Kosten sind nicht zu erstatten.



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Frühere Fassungen von § 4b Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 4 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4b Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4b UVBErrichtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVBErrichtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BesStMG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „§ 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung ... 1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: „ § 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn Der ...