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§ 11 - Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BGVPTErrichtG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.01.2016, abweichend §§ 8, 13 und 14 ab 25.10.2013; FNA: 827-24 Organisationsrecht
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§ 11 Vertreterversammlung



(1) Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglieder der Vertreterversammlungen der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2015 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterversammlungen.

(2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am 31. Januar 2016 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.

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Zitierungen von § 11 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BGVPTErrichtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGVPTErrichtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BGVPTErrichtG Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen
... der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nach den §§ 11 und 12. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten ...