Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BGVPTErrichtG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Geltung ab 01.01.2016, abweichend §§ 8, 13 und 14 ab 25.10.2013; FNA: 827-24 Organisationsrecht
| |

§ 14 Haushalt



Der Haushaltsplan der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation besteht für das Haushaltsjahr 2016 aus zwei Teilhaushalten. Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird im Jahr 2015 der Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren Unfallkasse Post und Telekom von deren Vorstand aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt. Der Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft wird von deren Vorstand aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt. Beide Teilhaushalte werden im Jahr 2016 zu einem Gesamthaushalt zusammengeführt. Dieser wird vom Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation aufgestellt und von deren Vertreterversammlung festgestellt.



 

Zitierungen von § 14 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BGVPTErrichtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGVPTErrichtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 17 BUK-NOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 § 12 Absatz 2 und § 14, Artikel 2 §§ 8, 13 und 14 , Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Nummer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3, ...