Änderung § 3 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 01.01.2020

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 22 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Sitz und Satzung


(1) Der Sitz der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird durch die Satzung bestimmt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.

(Text neue Fassung)

(2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.




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