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§ 6 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 6 Ausbildungsdauer



(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

(2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungsdauer unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 1 um höchstens sechs Monate zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungszeit erreicht.

(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören.

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Zitierungen von § 6 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SMAusbV Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres
... oder handwerklichen Metallberufe ist mit einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit nach § 6 anzurechnen, wenn 1. das Berufsgrundbildungsjahr in einer ...
§ 13 SMAusbV Zwischenprüfung
... vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 6 stattfinden. § 15 gilt entsprechend. Es ist ein Zeugnis auszustellen. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
... 32 und 33)" ersetzt. 2. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 ...