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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2013 aufgehoben
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§ 15 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 15 Prüfungsausschüsse



Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

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Zitierungen von § 15 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SMAusbV Zwischenprüfung
... drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 6 stattfinden. § 15 gilt entsprechend. Es ist ein Zeugnis auszustellen. (2) Die Zwischenprüfung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
...  2. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23)" ... 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15 , 17 bis 19 und 21 bis 23)" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt gefasst:  ...