(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen:
- 1.
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- 2.
- wer an der Zwischenprüfung nach § 13 teilgenommen und das Berichtsheft geführt hat,
- 3.
- wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt und
- 4.
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
(2) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403