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§ 21 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 21 Anforderungen in der Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:

a)
Demontieren einer Baugruppe, Prüfen der Bauteile auf Verschleiß, Beschädigungen und Wiederverwendbarkeit sowie Montieren einschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls,

b)
Herstellen von Ersatzteilen durch manuelles und maschinelles Spanen, Umformen und Fügen, insbesondere durch Löten oder Schmelzschweißen, einschließlich Bewerten der Arbeitsergebnisse,

c)
Ermitteln von Daten und Betriebswerten im Schiffsmaschinenbetrieb einschließlich Auswählen der Messeinrichtungen und Anzeigegeräte sowie Erstellen eines Messprotokolls;

2.
als Arbeitsproben:

a)
Bedienen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen einschließlich Planen und Vorbereiten der Inbetriebnahme, Überwachen des Betriebes und Behandeln von Betriebsstörungen,

b)
Durchführen von Aufgaben im Brücken- und Wachdienst,

c)
Ausführen einer Arbeit in der Ladungssicherung,

d)
Durchführen einer Brandabwehrmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Brandschutzausrüstungen und Brandabwehrgeräten,

e)
Durchführen einer Rettungsmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Rettungsmitteln und Aussetzvorrichtungen.

Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses für die praktische Prüfung sollen die Prüfungsstücke und die Anfertigung der Arbeitsproben insgesamt jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Fertigungs- und Maschinentechnik, Schiffsmaschinenbetrieb, Brücken- und Wachdienst, Ladungs- und Umschlagstechnik, Brandschutz und Brandabwehr, Rettungsdienst sowie Arbeits- und Sozialrecht in höchstens 360 Minuten geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Fertigungs- und Maschinentechnik:

a)
technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Instandhaltungsanleitungen, Rohrleitungs- und Funktionspläne,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,

c)
Mess- und Prüftechnik,

d)
Trenn-, Form- und Fügetechnik,

e)
Maschinenelemente, Bauelemente,

f)
Maschinen- und Anlagentechnik,

g)
Steuerungstechnik,

h)
vorbeugende Instandhaltung von Maschinen und Anlagen;

2.
im Prüfungsfach Schiffsmaschinenbetrieb:

a)
Mess-, Prüf- und Anzeigegeräte im Schiffsmaschinenbetrieb,

b)
Kraft- und Arbeitsmaschinen, elektrische Anlagen,

c)
Lenz-, Ballast- und Versorgungssysteme, Apparate und Behälter,

d)
Umweltschutz, rationelle Verwendung von Energie und Materialien;

3.
im Prüfungsfach Brücken- und Wachdienst:

a)
Mess-, Prüf- und Anzeigegeräte im Brücken- und Wachdienst,

b)
Steuer- und Ruderanlagen,

c)
Schifffahrtszeichen, Signal- und Lichterführung,

d)
Not- und Verkehrssignale,

e)
Wetterdaten, Gezeiten, Wind- und Meeresströmungssysteme;

4.
im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik:

a)
Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Ladungsgütern,

b)
Ladungsumschlag, Ladungssicherung und Ladungsfürsorge,

c)
Hebezeuge, Anschlaggeschirre, Pumpen, Förderbänder und Rampen,

d)
Laderäume und Tanks, Ladeluken- und Ladetankverschlüsse, Bug-, Seiten- und Heckpforten;

5.
im Prüfungsfach Brandschutz und Brandabwehr:

a)
Brandschutz, Brandabwehr und Brandursachen,

b)
Sicherheitsrolle, Brandabwehr- und Verschlusstrupp,

c)
Branderkennungsanlagen, Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte und -anlagen,

d)
Atemschutzgeräte, Brandschutzausrüstungen und Gasmessgeräte,

e)
Verhalten im Notfall;

6.
im Prüfungsfach Rettungsdienst:

a)
Sicherheitsrolle, Bootstrupp und Einsatztrupp Bootsdeck,

b)
Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen,

c)
Rettungsmittel und sonstige Ausrüstungen zum Rettungsdienst,

d)
Verhalten im Notfall;

7.
im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht:

a)
berufliche Bildungsgänge in der Seeschifffahrt, wesentliche Bestimmungen aus dem Berufsbildungsrecht,

b)
wesentliche Bestimmungen des Seemannsgesetzes, der Tarifverträge und des Betriebsverfassungsgesetzes,

c)
wesentliche Bestimmungen der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,

d)
Unfallverhütungs- und sonstige Arbeitsschutzvorschriften.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Fertigungs- und Maschinentechnik 90 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Schiffsmaschinenbetrieb 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Brücken- und Wachdienst 45 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik 60 Minuten,

5.
im Prüfungsfach Brandschutz und Brandabwehr 45 Minuten,

6.
im Prüfungsfach Rettungsdienst 30 Minuten,

7.
im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht 30 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, wenn die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke, der Durchführung der Arbeitsproben sowie in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind,

2.
die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d und e genannten Arbeitsproben mindestens mit ausreichend bewertet sind und

3.
in der schriftlichen Prüfung höchstens zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft und kein Prüfungsfach mit ungenügend bewertet ist; dabei müssen die Prüfungsfächer Schiffsmaschinenbetrieb, Brücken- und Wachdienst, Brandschutz und Brandabwehr sowie Rettungsdienst mindestens mit ausreichend bewertet sein.



 

Zitierungen von § 21 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV
... 7, 9 bis 12 und 14 bis 16)" durch die Angabe „(§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23)" ersetzt. 3. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ ...