§ 24 Nichtöffentlichkeit der Prüfungen
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Bundesbehörden, der zuständigen Stelle und der See-Berufsgenossenschaft können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV ... geändert: 1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „(§§ 20 und 22 bis 24 )" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29, 30 Abs. 1 bis 3, ...
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