§ 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Prüfungsausschuß kann Prüflinge, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, nach deren Anhörung von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 3 SeeEuroRUmsV ... 20 und 22 bis 24)" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 und 2, §§ 28, 29 , 30 Abs. 1 bis 3, §§ 32 und 33)" ersetzt. 2. In § 4a Abs. 1 wird ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1097/a15901.htm