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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2013 aufgehoben
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§ 31 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)

V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12 Schiffsbesatzung
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§ 31 Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes



Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält einen Schiffsmechanikerbrief nach dem Muster der Anlage 3. Der Schiffsmechanikerbrief wird von der zuständigen Stelle ausgestellt.



 

Zitierungen von § 31 SMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 SMAusbV (zu § 31) Schiffsmechanikerbrief