§ 35 Übergangsregelung
Auf die bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung für Ausbildungsverhältnisse im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr.
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