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Anlage 2
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.09.2013 aufgehoben
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Anlage 2 - Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994
BGBl. I S. 797
; aufgehoben durch
§ 31
V. v. 10.09.2013
BGBl. I S. 3565
Geltung ab 01.08.1994; FNA: 9513-1-12
Schiffsbesatzung
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 10 Vorschriften zitiert
Anlage 1
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Anlage 3
Anlage 2 (zu §
14
) Zeugnis über die Abschlußprüfung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
Anlage 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 1994 S. 817)
Anlage 1
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Anlage 3
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Zitierungen von
Anlage 2 SMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SMAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 14 SMAusbV Abschlußprüfung
... wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
2
...
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