§ 32b SMAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung | § 32b SMAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403 |
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(Text alte Fassung) § 32b Gleichartige Berufsausübung | (Text neue Fassung)§ 32b (aufgehoben) |
Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungsnachweises im Sinne des § 32a Abs. 1 ist die Erfüllung der Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller nach Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne des Artikels 4 der genannten Richtlinie einen entsprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. |