Änderung § 32c SMAusbV vom 01.12.2006

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§ 32c SMAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 32c SMAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32c Gültigkeitsbescheinigungen


(Text neue Fassung)

§ 32c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die nach § 3 zuständige Stelle stellt auf Antrag

1. für die in § 32a genannten beruflichen Befähigungsnachweise Gültigkeitsbescheinigungen und

2. für die in § 32b genannten Nachweise Konformitätsbescheinigungen

aus.

(2) Dabei hält sie das Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, ein und beachtet die der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung.



 
 



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