§ 32c SMAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung | § 32c SMAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403 |
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(Text alte Fassung) § 32c Gültigkeitsbescheinigungen | (Text neue Fassung)§ 32c (aufgehoben) |
(1) Die nach § 3 zuständige Stelle stellt auf Antrag 1. für die in § 32a genannten beruflichen Befähigungsnachweise Gültigkeitsbescheinigungen und 2. für die in § 32b genannten Nachweise Konformitätsbescheinigungen aus. (2) Dabei hält sie das Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, ein und beachtet die der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Berufsbezeichnung. |