Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 36 Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben.
- 2.
- § 44 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Unfallkasse Post und Telekom," gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „Stelle" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- 3.
- § 70 Absatz 2a wird aufgehoben.
- 4.
- In § 71f Absatz 3 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.
- 5.
- § 73 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- § 90 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und § 51 Absatz 5 werden jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311