§
1 der
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II Nummer 5 der
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16) dürfen im Einklang mit Anhang II Nummer 5 Buchstabe d Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Abrundung der Geschmacks- und Geruchsmerkmale Auszüge verwendet werden. Diese Auszüge werden
- 1.
- durch Lagerung von Weindestillat auf Eichenholz oder Eichenholzspänen oder
- 2.
- durch Lagerung von Weindestillat auf getrockneten Pflaumen, grünen (unreifen) Walnüssen, auch getrocknet, oder getrockneten Mandelschalen, auch geröstet, hergestellt,
wobei das zur Herstellung verwendete Weindestillat zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert worden sein muss. Die in Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Erzeugnisse können auch karamellisiert sein."
- 2.
- In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798