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Anlage 4 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2014 (AELV 2014)

V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3867 (Nr. 64)
Geltung ab 31.10.2013; FNA: 8251-10-1-20 Landwirte

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
41.000 0,6511
100.000 0,5165
150.000 0,4200
200.000 0,3552
250.000 0,3092
300.000 0,2747
350.000 0,2478
400.000 0,2261
450.000 0,2084
500.000 0,1934


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Zitierungen von Anlage 4 AELV 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AELV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2014 Ermittlung des Arbeitseinkommens
... Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der Gruppen 1 und ... 41.000 Deutsche Mark und unter 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. der ...