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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie (ChemFachAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 906
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-340 Berufliche Bildung

§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Jahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

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