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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie (ChemFachAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 906
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-340 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2
Anlagensicherheit,

3.3
Umweltschutz,

3.4
Einsetzen von Energieträgern,

3.5
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln,

3.6
Qualitätssicherung, Kundenorientierung,

3.7
Kostenorientiertes Handeln;

4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1
Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe,

4.2
Arbeiten im Team,

4.3 Informationsbeschaffung, Dokumentation,

4.4
Kommunikations- und Informationssysteme;

5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten;

6.
Verfahrenstechnische Grundoperationen;

7.
Installationstechnische Arbeiten;

8.
Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen;

9.
Messtechnik;

10.
Bedienen von Anlagen;

11.
Herstellen und Verarbeiten von Produkten.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ChemFachAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemFachAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ChemFachAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...