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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie (ChemFachAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 906
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-340 Berufliche Bildung

§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ChemFachAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemFachAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ChemFachAusbV (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie